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  1. #1
    mcblubb ist offline Erfahrener Benutzer
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    Standard Weitergabe von Restlaufzeit der ges. Gewährleistung

    Ich habe mal eine Frage an unsere Juristen oder juristisch infomierten Mitglieder bzgl. folgenden Sachverhalts:

    Immer wieder lese ich Angebote, dass Geräte verkauft werden mit dem Zusatz: Noch 9 Monate "Herstellergarantie" auf dem Gerät....

    Ich unterstelle zunächst, dass es sich dabei um die gesetzlich vorgeschriebene 24 Monatige Gewährleistung handeln wird und der Verkauf zwischen 2 Privatleuten abläuft. Wenn Händler einen gebrauchten Gegenstand verkaufen müssen sie ja 12 Monate Gewährleistung bieten.

    Wie sieht das also in folgenden konstruiertem Fall aus:

    A kauft einen Mixer im M-Markt (24 Monate Gewährleistung)
    Nach 12 Monaten verkauft A den Mixer an B und gibt die Originalrechnung (in der A natürlich namentlich genannt ist, sodass MM sofort erkennt, dass ein Weiterverkauf stattgefunden hat) an B weiter.

    Nach 3 Monaten (der Mixer ist also 15 Monate alt) gibts einen Totalschaden.

    B schnappt sich seinen Mixer nebst Rechnung und rennt zu MM und weist nach, dass der Schaden aufgrund von Materialfehlern entstanden ist.

    Wie sehen seine Ansprüche an MM aus?

    Hat B grundsätzlich Ansprüche an MM oder hat er nur Ansprüche an A? Der Kaufvertrag ist ja zwischen A und B abgeschlossen und nicht zwischen MM und B.

    Gruß

    Gerd
    Dummheit ist, wenn man jeden Tag das Gleiche tut aber neue Ergebnisse erwartet.

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  2. #2
    El Barto ist offline Benutzer gesperrt
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    Standard AW: Weitergabe von Restlaufzeit der ges. Gewährleistung

    Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe. Garantie gibt der Hersteller freiwillig, die kann sich deshalb auch auf den Erstkäufer beschränken. Bei gesetzlicher Gewährleistung ist das etwas anderes, die wird jeder Eigentümer geltend machen können.
    Im übrigen ist gerade auf den Rechnungen von Elektrogeschäften wie dem Mediamarkt nach meiner Erinnerung der Käufer nicht zu erkennen, so dass das von Dir beschriebene Problem doch eher ein theoretisches sein sollte.

    Grüße
    B.

  3. #3
    mcblubb ist offline Erfahrener Benutzer
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    Standard AW: Weitergabe von Restlaufzeit der ges. Gewährleistung

    Zitat Zitat von El Barto Beitrag anzeigen
    Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe.
    So auch oben dargestellt. Bei Verkäufen wird oft von Garantie gesprochen - gemeint ist die ges. Gewährleistung
    ...
    Bei gesetzlicher Gewährleistung ist das etwas anderes, die wird jeder Eigentümer geltend machen können.

    Worauf stützt Du Deine Aussage?
    Im übrigen ist gerade auf den Rechnungen von Elektrogeschäften wie dem Mediamarkt nach meiner Erinnerung der Käufer nicht zu erkennen, so dass das von Dir beschriebene Problem doch eher ein theoretisches sein sollte.

    So konstruiert ist es nun auch wieder nicht. Wenn ich mit Karte zahle ist auch meine Name irgendwo nachvollziehbar.

    Mir geht es aber ums Prinzip nicht darum, wie ich einen Verkäufer täuschen kann
    Grüße
    B.
    Mir geht es also um die reine Rechtslage. Es ist mir klar, dass ich lügen kann und der Ursprungsverkäufer mich für den Erstkäufer hält.

    Gruß

    Gerd
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  4. #4
    Fritzz ist offline Erfahrener Benutzer
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    Standard AW: Weitergabe von Restlaufzeit der ges. Gewährleistung

    Hi

    die rein rechtliche Seite:

    MM als Verkäufer und der Käufer (Käufer1) gehen einen Vertrag ein - MM ist zur Gewährleistung an Käufer1 verpflichtet.
    Verkauft Käufer1 den Gegenstand an Käufer2 weiter, gehen die beiden einen anderen Vertrag ein: Gewährleistung beim Verkauf von Privat an Privat kann ausgeschlossen werden.
    MM als Verkäufer ist beim Weiterverkauf gegenüber Käufer2 nicht zur Gewährleistung verpflichtet, da die beiden keinen Vertrag miteinander geschlossen haben.

    "Fritzz"

  5. #5
    faldo400 ist offline Neuer Benutzer
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    Standard AW: Weitergabe von Restlaufzeit der ges. Gewährleistung

    Formal korrekt: Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem jeweiligen Vertragspartner zu. D.h.: Käufer des Mixers beim MM. Da der Zweitkäufer in keinerlei vertraglicher Beziehung zum Erstverkäufer (MM) steht, können hier auch keine Ansprüche geltend gemacht werden. IdR wird man aber von einer konkludenten Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Ersterwerbers an den Zweiterwerber dadurch ausgehen können, dass der Original-Kassenbon übergeben wird. - Auskunft ohne Haftung!

  6. #6
    pefro ist offline Erfahrener Benutzer
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    Standard AW: Weitergabe von Restlaufzeit der ges. Gewährleistung

    Zitat Zitat von faldo400 Beitrag anzeigen
    ...IdR wird man aber von einer konkludenten Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Ersterwerbers an den Zweiterwerber dadurch ausgehen können, dass der Original-Kassenbon übergeben wird. - Auskunft ohne Haftung!
    Und das geht so ohne weiteres ohne Zustimmung des Vertragspartners (in diesem Fall MM) ?

    BTW:

    Zitat Zitat von mcblubb
    ...B schnappt sich seinen Mixer nebst Rechnung und rennt zu MM und weist nach, dass der Schaden aufgrund von Materialfehlern entstanden ist...
    ist das schonmal jemanden gelungen? Meiner Erfahrung ist eigentl. das nach 12 Monaten Sense ist mit der Gewährleistung und dank Beweislastumkehr ein Nachweis mehr als aufwändig wird.

    Gruß
    Peter

  7. #7
    muckefuck ist offline Erfahrener Benutzer
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    Standard AW: Weitergabe von Restlaufzeit der ges. Gewährleistung

    Die beste mir bekannte Zusammenstellung zum Thema Gewährleistung/Garantie gibt's hier:

    Infos zu den Themen Gewährleistung, Garantie, Fernabsatz (lang!) - DSLR-Forum

  8. #8
    koffeinschock ist offline Erfahrener Benutzer
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    Standard AW: Weitergabe von Restlaufzeit der ges. Gewährleistung

    imho ist es so, daß die ansprüche bei gewährleistung und auch garantie immer nur von dem jeweiligen käufer in anspruch genommen werden kann. die garantiebedingungen stellt der hersteller auch irgendwo in den unterlagen aus (da steht häufig was von 'erstkäufer'). es soll wohl auch hersteller geben, die das nicht drin stehen haben, bei all meinen gerätschaften (tv, mtb, rr, auto...) war das immer auf den erstkäufer beschränkt.
    bei der gewährleistung steht es in irgend einem gesetz. ansprüche lassen sich meines wissens nach nicht übertragen. um an die ansprüche zu kommen, müsste man also lügen (beim kassenzettel wohl noch einfach, bei einer rechnung müsste man auf die kulanz vom erstkäufer hoffen..)

    edith sagt: auch deswegen habe ich eine anmerkung im wmf-800 fred abgelassen, da sich wohl viele nicht dessen bewusst sind.
    Optimismus ist nur ein Mangel an Information.
    Conti 'Monaco PM', Anfim Super Caimano On Demand Titanium

    neues zuhause gesucht (als kombi!): vfa-expres Office Plus; ECM Casa Manuale;

  9. #9
    faldo400 ist offline Neuer Benutzer
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    Standard AW: Weitergabe von Restlaufzeit der ges. Gewährleistung

    [QUOTE=pefro;399764]Und das geht so ohne weiteres ohne Zustimmung des Vertragspartners (in diesem Fall MM) ?

    Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ein Rechtsgeschäft zwschen Ersterwerber und Zweiterwerber und bedarf keiner Zustimmung. Ob MM ein wirksames Abtretungsverbot in seinen AGB hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

  10. #10
    pefro ist offline Erfahrener Benutzer
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    Standard AW: Weitergabe von Restlaufzeit der ges. Gewährleistung

    Zitat Zitat von koffeinschock Beitrag anzeigen
    ...bei all meinen gerätschaften (tv, mtb, rr, auto...) war das immer auf den erstkäufer beschränkt...
    In den Garantiebedingung kann ja ansich alles stehen, gerade beim Auto dürfte es aber die Ausnahme sein, dass die Neuwagengarantie auf den Erstkäufer beschränkt ist. Sogar die Erweiterungsgarantien sind ja i.d.R. Fahrzeug- und nicht Personengebunden.

    Gruß
    Peter

    @faldo: Ahja, Merci!

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