Ökodesign-Richtlinie und ihre Auswirkungen

Diskutiere Ökodesign-Richtlinie und ihre Auswirkungen im Espresso- und Kaffeemaschinen Forum im Bereich Maschinen und Technik; Beim Stöbern durch das Netz ist mir aufgefallen, dass ab dem 1.1.2015 eine Erweiterung der Ökodesing-Richtlinie zum Stand-By-Betrieb von Geräten...

  1. patty

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    Beim Stöbern durch das Netz ist mir aufgefallen, dass ab dem 1.1.2015 eine Erweiterung der Ökodesing-Richtlinie zum Stand-By-Betrieb von Geräten in Kraft tritt. Über das EVPGV wird die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008, mit letzter Änderung durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, in nationales Recht eingebunden.

    Nun steht in VO Nr. 801/2013 folgendes:
    (Art. 1 Abs. 7 b) Nr. 6 VO Nr. 801/2013)

    Unter die Gattung Kaffeemaschine fällt natürlich auch die Siebträgermaschine. Und im Bereitschaftszustand dürfen die Maschinen dann nur maximal 0,5 - 1 W benötigen (vgl. Anhang II Nr. 2 VO Nr. 1275/2008). Damit ergibt sich ja für Neukäufe ab 2015 ein Problem, denn es gibt ja genug Maschinen, die erst nach einer halben Stunde Aufwärmzeit ordentlich einsatzbereit sind.

    Und wie sieht die praktische Umsetzung aus? Bauen die Hersteller alle eine Abschaltautomatik ein, oder kann man über die Definition der Betriebszustände die Behörden davon überzeugen, dass die momentanen Betriebsarten den dann aktuellen Gesetzen entsprechen? Oder werden die Maschinen einfach nicht mehr als Haushalts- sondern Gastronomiemaschinen verkauft, womit sich dann ja auch wieder andere Anforderungen an den Rest der Maschine ergeben dürften? Was machen die Händler, die im Lager noch Maschinen haben, die keine Abschaltautomatik haben und in der Betriebsanleitung klar als Haushaltsgeräte definiert sind?
     
  2. Mart

    Mart Mitglied

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    Echt jetzt? Schon wieder dieses Thema? Sind schon x Seiten dazu hier geschrieben worden! Und nein, Siebträgermaschinen sind nicht betroffen.
     
  3. patty

    patty Mitglied

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    Wie kommst du darauf, dass Siebträgermaschinen nicht betroffen sind? Haushaltskaffeemaschinen werden in der Verordnung so definiert: "Haushaltskaffeemaschine bezeichnet ein Gerät zur Kaffeezubereitung für den nicht gewerblichen Gebrauch".
     
  4. lumi

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  5. #5 faustino, 21.12.2014
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    Sehe das wie patty, Siebträger werden mit keinem Wort ausgenommen und mindestens in den Schweizer Verordnungen zur Anpasung an EU-Recht (http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2383/A_Erlasstext_EnV.pdf) werden Espressomaschinen direkt erwähnt - "Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskaffeemaschinen namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressomaschinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten". Die neue Version der Gaggia Coffee Classic mit automatischer Abschaltung ist vermutlich wegen dieser Richtlinie erschienen.
     
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  6. #6 domimü, 21.12.2014
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  7. patty

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    @lumi: Vielen Dank für die 2 Links, leider geht daraus auch nirgendwo hervor, warum Haushaltssiebträgermaschinen nicht von der Regulierung betroffen sein sollten.

    @domimü: Ich will gar keine Panik schüren. Und das was mmorkel sagt, trifft ja auch auf den Großteil der Siebträgermaschinen zu. Zumindest solange sie elektrisch beheizt werden, muss es eine elektronische Steuerung der Temperatur geben.
     
  8. lumi

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    @patty: Doch, eigentlich müsste mmorkels Beitrag, den domimü zitiert, auf der 3. Seite des ersten Links stehen.
     
  9. #9 domimü, 21.12.2014
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    @faustino: Aus dem von dir verlinkte Dokument lese ich nur heraus, dass der Energieverbrauch der Espressomaschine (oder anderen Kaffeemaschine) in der Schweiz angegeben werden muss. Wenn du mehr Informationen hast, wäre ich für eine Offenlegung dankbar.
     
  10. patty

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    Was schließt du denn genau aus den von mmorkels verlinkten Dokumenten, für welche Geräte die Regelung gilt? Und warum gilt sie nicht für Siebträgermaschinen?

    Oder anders herum gefragt: Was muss eine Haushaltsmaschine können, außer Kaffee zubereiten, damit sie unter den Regelungsbereich fällt? Und was hat die Siebträgermaschine nicht, so dass sie nicht unter den Regelungsbereich fällt?
     
  11. #11 betateilchen, 21.12.2014
    betateilchen

    betateilchen Gast

    Die Siebträgermaschine selbst ist doch letztendlich nix weiter als ein Wasserkocher mit Auslassventil...
     
  12. patty

    patty Mitglied

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    @betateilchen: So könntest du auch eine Filterkaffeemaschine beschreiben. Damit kommst du nicht um die Regelung herum.

    Hatte oben ja schon mal die gesetzliche Definition von Haushaltskaffeemaschinen angebracht: "Haushaltskaffeemaschine bezeichnet ein Gerät zur Kaffeezubereitung für den nicht gewerblichen Gebrauch" (Art. 1 Abs. 3 Nr. 28 VO Nr. 801/2013)

    Und auf Grundlage dieser Definition verstehe ich nicht, wie man zu dem Schluss kommen kann, das Haushaltssiebträgermaschinen nicht erfasst werden.
     
  13. Mart

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    "Dreißig Minuten nach Aktivierung des heizelements" ist der wichtige Satz. Keine siebträger espressomaschine ist so lange untätig. Die heizelemente schalten doch im Takt weniger Minuten. Also haben sie keine standby Funktion zu haben.
    Außerdem: wer hat denn schon eine "Haushalts-Maschine" ? ;-)
     
  14. #14 domimü, 21.12.2014
    domimü

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    @patty: Ich fasse es so auf, dass die werkseitigen Einstellungen für den "auto-off"-Modus beschrieben werden, die meisten Haushalts-Espressomaschinen haben gar keine Abschaltautomatik und damit keine Werkseinstellung hierfür.
    "Elektrisch beheizt" geht auch ohne Elektronik über Thermo-/Pressostat.
    Ich mag nicht daran glauben, dass nur Gaggia auf das Inkrafttreten der Richtlinie reagiert hat (übrigens mit einer deutlichen Verschlechterung des Produkts, die nicht der Verordnung geschuldet ist - siehe Weglassen des Magnetventils u.ä.) und viele andere Hersteller sich aus dem Heimbereich zurückziehen. Warum die anderen Hersteller nicht reagieren, ob aus ähnlicher Interpretation wie ich oder einem anderen Grund, weiß ich natürlich auch nicht, dass sie von der Verordnung überrumpelt worden wären, kann ich mir ebenso wenig vorstellen wie dass sie bewusst dagegen verstoßen.
     
  15. #15 betateilchen, 21.12.2014
    betateilchen

    betateilchen Gast

    "soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist" ist ein dehnbarer Begriff... Was ist die vorgesehene Verwendung beispielsweise bei einem Vollautomaten? Für mich ist die vorgesehene Verwendung: auf einen Knopf drücken und möglichst schnell ein Getränk bekommen

    Genauso dehnbar zu interpretieren ist die Aussage "muss versetzt werden können" - Ausschalten geht immer. Sogar schon vor Inkrafttreten der Verordnung.

    Ich verstehe die ganze Panikmache und die Diskussionen zu diesem Thema nicht. Meine WMF1000pro wird sich auch weiterhin 3 Stunden nach dem letzten Bezug ausschalten, falls ich das nicht schon vorher selbst gemacht habe. Genau wie in den vergangenen fünf Jahren, die die Maschine schon hier arbeitet, auch.
     
  16. patty

    patty Mitglied

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    Da finde ich Faustinos Argumentation aus einem anderen Thread sehr nachvollziehbar:
    Aber bei so einer Argumentation beißt sich doch die Katze in den Schwanz. Wenn ich dich richtig verstehe, sagst du, dass die Abschaltzeiten nur für Geräte gelten, die eine Abschaltautomatik haben. Ich folgere hingegen daraus, dass in alle Haushaltskaffeemaschinen eine Abschaltautomatik verbaut werden muss.

    Ist eine elektromechanische Steuerung über Thermo- oder Pressostat keine Untergruppe einer elektronischen Steuerung?
     
  17. #17 faustino, 21.12.2014
    faustino

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    @domimü: Der verlinkte Text ist nicht der Volltext des Anhangs 2.8 der Energieverordnung (Env), der 1275/2008 (enthält 801/2013) für die Schweiz übernimmt, sondern eine Änderungsverordnung. Volltext hier: http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983391/index.html. Interessant ist aber nicht der Text, sondern die Klarstellung, was "Haushaltskaffeemaschinen" für die Schweiz (also auch EU?) sind.

    > die meisten Haushalts-Espressomaschinen haben gar keine Abschaltautomatik und damit keine Werkseinstellung hierfür.

    Es wäre lustig, wenn sich unwillige Hersteller durch antiquierte Technik ("Wie haben kein Standby, wir bauen in der vierten Generation Thermostate ein") ausnehmen könnten.
     
  18. #18 domimü, 21.12.2014
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    @patty: In zwei Woche wissen wir, ob das Nachvollziehbarere auch das Richtigere war.:)

    @faustino: Auf die Kaffeemaschinen bezieht sich in der Schweiz (gehört nicht zur EU) offenbar nur die Anlage 3.9 - hier finde ich keinerlei Hinweise auf Höchstverbrauchswerte oder Höchstlaufzeiten, sondern nur die Pflicht zur Angabe des Stromverbrauchs und das Anbringen der Energieetikette.
    Die Schweizer könne nicht festsetzen, dass Espressomaschinen in der EU Kaffeemaschinen sind - tun sie auch nicht, nur für diese Verordnung, welche aber nur die Angabe der Verbrauchswerte du das Anbringen der Energieetikette regelt. Eine Energieetikette mit entsprechender Energie-Effizienzklasse ist im Gegensatz zur Schweiz in der EU noch nicht vorgesehen.

    Es ist äußerst üblich, dass neue Vorschriften nicht unmittelbar, sondern nur für Neuentwicklungen wirken. Beispiel Tagfahrlicht: Solange ein Klassiker weiter gebaut wird, darf er selbstverständlich unverändert (ohne Tagfahrlicht) in Verkehr gebracht werden. Nur wenn der Hersteller das Modell so weit verändert, dass es nicht von der bisherigen Typgenehmigung erfasst ist, muss bei einem neu produzierten Fahrzeug auch ein Tagfahrlicht vorhanden sein.
     
  19. #19 patty, 21.12.2014
    Zuletzt bearbeitet: 21.12.2014
    patty

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    Oder später, wenn der erste Hersteller oder Händler Post von den Überwachungsbehörden oder eine Abmahnung eines Wettbewerbers im Briefkasten hat.

    Dann gibt es aber Übergangsvorschriften, die ich zu diesem Thema nicht finden konnte. Maschinen, die schon vor dem 1.1.2015 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, betrifft das natürlich nicht. Damit wäre meine Frage zu den Lagerbeständen von oben auch geklärt.

    Übrigens ist Gaggia/Phillips nicht der einzige Hersteller, der einen Stand-By-Modus in seinen Maschinen verbaut hat. Auch alle anderen Siebträgermaschinen von Herstellern wie Graef, De Longhi oder Gastroback, die hauptsächlich über Elektromärkte und Haushaltselektrohändler vertrieben werden, haben auch jetzt schon einen "Energiesparmodus" oder "Stand-By-Modus". Da würde ich auch die Gefahr höher einschätzen, dass ein Gerät bei den Überwachungsbehörden überprüft wird.
     
  20. patty

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    Habe gerade noch ein Paper von Topten gefunden, in dem "Semi automatic portafilter coffee machines" explizit erwähnt werden. Von daher gehe ich immer mehr davon aus, dass die komplette Regelung auf Haushaltssiebträgermaschinen anzuwenden ist.
     
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