Kaffeesteuer, Steuerschuldner bei Drittland?

Diskutiere Kaffeesteuer, Steuerschuldner bei Drittland? im Bohnen und Kaffee Forum im Bereich Rund um die Bohne; Hallo, wenn der Versand (per Luftfracht über Fedex, DHL etc.) von Röstkaffe aus einem Drittland erfolgt, wer ist Steuerschuldner...der Importeur...

  1. #1 Hinkel11, 28.07.2019
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    Hallo,

    wenn der Versand (per Luftfracht über Fedex, DHL etc.) von Röstkaffe aus einem Drittland erfolgt, wer ist Steuerschuldner...der Importeur oder der Exporteur?

    Das Kaffeesteuergesetz ist in seiner Formulierung uneindeutig. Dort steht:
    "...Steuerschuldner ist die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet
    ist, den Kaffee anzumelden oder in deren Namen der Kaffee angemeldet wird,..."

    Diese Formulierung ist nicht eindeutig und wirft für den Laien nur weitere Fragen auf.

    Ich habe nun 2 Theorien:
    a) an anderer Stelle im Forum steht dass die Kaffeesteuer immer im Land des Verbrauchs anfällt und auch vom Inverkehrsbringer zu entrichten ist. Hier könnte mal schlussfolgern dass unabhängig des Incoterms welcher für den Versandhandel verwendet wird, immer der Importeur die Kaffeesteuer zahlt.

    b) es spielt eine Rolle welcher Incoterm vom Drittländer für den Luftfrachtversand verwendet wird, d.h. erfolgt der Versand DDP, muss der Drittländer (Exporteur) die Kaffeesteuer zahlen, wohingegen der Importeur die Steuer entrichtet wenn der Versand DAP erfolgt.

    Was ist richtig? A oder B oder gar keins von beiden?

    Danke.
     
  2. #2 Brewbie, 28.07.2019
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    Meine Meinung ohne Recherche und Fachwissen: Wer die Ware herein holt muss zahlen und wer sie in Verkehr bringt ebenso.

    Mein Tip: beim Zoll anrufen und fragen; die kennen sich bestens aus.
     
  3. #3 domimü, 28.07.2019
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    Ach ja, Im Forum gibt es erstens keine verbindliche Rechtsauskunft und zweitens nicht zu allem einen Konsens.
    Zu allem Überfluss gibt es im Gesetz auch nicht nur die eine Stelle, die den Steuerschuldner benennt, und wenn auf Zollvorschriften zur Konkretisierung verwiesen ist, wirst du auch diese prüfen müssen. Dass es nicht für jede Fallgestaltung eindeutig geregelt sei, dürfte allerdings nicht zutreffen. Du musst allerdings deinen Fall korrekt subsumieren.

    Für deine erste Theorie schreibst du was von Versandhandel, dafür solltest du auch §18 des Kaffeesteuergesetzes lesen.
    Deine zweite Theorie ist inhaltlich nicht schlüssig. (Was soll passieren, wenn DDP vereinbart ist, aber der Drittländer die Steuer nicht entrichtet?)
     
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  4. #4 Wrestler, 28.07.2019
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    Wie ist es denn beim "normalen" handel aus dem Ausland?
    Ich bestelle und wenn kein Zoll abgeführt wird, hab ich entweder Glück und das kommt so bei mir an oder ich hole es beim Zoll ab.
    Wenn ich das beim Zoll abholen muss, muss ich alles zum Kauf offen legen und der Zoll wird berechnet und muss vor Ort entrichtet werden.
     
  5. #5 Kaspar Hauser, 28.07.2019
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    Es geht hier bei um B2B, nicht um den Handel mit Endverbrauchern.

    Der Endverbraucher schlägt sich im Allgemeinen nicht mit Incoterms herum und weiß auch nicht, was an:
    "andere - andere - andere - zur Verwendung in der zivilen Luftfahrt" so lustig ist.
     
  6. #6 cbr-ps, 28.07.2019
    Zuletzt bearbeitet: 28.07.2019
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    Das wurde hier sehr ausführlich diskutiert inkl. Stellungnahme des Zoll: Eure Empfehlung: bester/schlechtester Onlineshop ff
    Laienhafte Quintessenz nach meinem Verständnis: Grundsätzlich ist der Verkäufer in der Pflicht die Steuer zu entrichten. Tut er das nicht, bist Du als Kunde in der Pflicht das nachzuholen.
     
  7. #7 Hinkel11, 28.07.2019
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    Rechtlich gesehen ist der Importeur zwar der Käufer, holt die Ware aber nicht rein wenn der Versand DDP bis zur Tür erfolgt. Der Exporteur bringt die Ware rein.

    Ja, Anruf beim Zol wird ohnehin erfolgen.
    Dennoch danke für den Kommentar.
     
  8. #8 Hinkel11, 28.07.2019
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    Ach ja, Im Forum gibt es erstens keine verbindliche Rechtsauskunft und zweitens nicht zu allem einen Konsens.
    Zu allem Überfluss gibt es im Gesetz auch nicht nur die eine Stelle, die den Steuerschuldner benennt, und wenn auf Zollvorschriften zur Konkretisierung verwiesen ist, wirst du auch diese prüfen müssen. Dass es nicht für jede Fallgestaltung eindeutig geregelt sei, dürfte allerdings nicht zutreffen. Du musst allerdings deinen Fall korrekt subsumieren.
    §18 des Kaffeesteuergesetz bezieht sich nach meinem Verständnis nur auf den innergemeinschaftlichen Erwerb, sagt jedoch an keiner Stelle etwas zum Thema "Versand aus Drittland".

    Zum Anderen, wenn DDP mit dem Verkäufer vereinbart, muss der Verkäufer für sämtliche Kosten, Importsteuern und Zollformalitäten im Bestimmungsland aufkommen. Die Kaffeesteuer fällt beim Erwerb aus dem Drittland direjt beim Import an, d.h. aus der Verbrauchssteuer wird gewissermaßen eine Importsteuer. Wie gesagt, ist alles Theorie. Da es sich bei der Kaffeesteuer im Ursprung um eine Verbrauchssteuer handelt, kann das alles schon wieder anders aussehen.
     
  9. #9 Hinkel11, 28.07.2019
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    Das regeln im Normalfall die Versandtarife det jeweiligen Anbieter wie DHL oder Fedex. Wird dort der Tarif DDP inklusive Verzollung gewählt, dann sollte die Ware idR direkt an deine Tür geliefert werden und man muss weder was beim Zoll abholen noch irgendwas bezahlen.
     
  10. #10 cbr-ps, 28.07.2019
    Zuletzt bearbeitet: 28.07.2019
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    Du solltest bei den zuständigen Stellen oder einem Fachanwalt nach einer rechtsverbindlichen Auskunft fragen. Hier wird es eh nix weiter als eine unverbindliche Meinungsdiskussion unter Laien geben und das ist für die Abschätzung etwaiger Rechtsfolgen eine gefährliche Nummer.
     
  11. #11 Hinkel11, 28.07.2019
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    Bei diesem Link scheint es um einen Verkauf an Privat im Rahmen des innergemeinschaftlichen Gewerbs zu gehen. Das lässt jeine genaue Schlussfolgerung auf den Erwerb aus Drittland zu.
     
  12. #12 be.an.animal, 29.07.2019
    Zuletzt bearbeitet: 29.07.2019
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    Guckst du hier:
    https://impargo.de/static/images/blog/incoterms/PDF/Impargo_uebersicht_incoterms2010_deutsch.pdf
    Die Incoterms regeln nicht nur die Kosten, sondern auch Eigentumsübergang und Gefahrenübergang.

    Wenn man ExWorks wählt (EXW) hat man alles am Bein , bei Delivery-Duty-Paid ist vertragsmäßig alles vom Exporteur zu zahlen und organisieren. Das ist insofern schlüssig, da der Eigentümer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts dafür zuständig ist. Man kann natürlich im spezifischen Vertrag alles individuell regeln und den anderen dafür verantwortlich machen.
    Allerdings, wenn der deutsche Fiskus / Zoll Geld will, wird er im Ernstfall nicht irgendeiner ausländischen Telefonnummer / Adresse hinterher jagen, sondern sich das Geld ganz einfach bei demjenigen holen, der in Deutschland griffbereit wohnt. Du kannst dann rückwärts klagen.
    Das ist erstmal unabhängig von Kaffee oder nicht.
     
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  13. #13 be.an.animal, 29.07.2019
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    https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestg_2009/KaffeeStG.pdf
    Hier finde ich §17 interessant - aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates bezogen ...
    - Steuerschuldner ist der Bezieher

    und §11 (5): Steuerentstehung / Steuerschuldner:
    Schulden mehrere Person die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch ...
    d.h. wenn sich niemand anders findet, darfst du die Steuer entrichten. ...
    Damit sind die sonstigen Details für das Endergebnis eigentlich uninteressant.
     
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  14. #14 yetisan, 09.08.2019
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    Der, der den Kaffee importiert, ist für die Kaffeesteuer zuständig. Egal ob Privat oder B2B.
    Der Carrier (DHL, UPS, Feddex oder wer auch immer) hat mit der Kaffeesteuer nichts zu tun. Erst recht nicht der Exporteur.
    Ist aber alles eindeutig im Kaffeesteuergestz zu lesen.

    Aus dem Urlaub kannman sich 10Kg Kaffeesteuerfrei mitnehmen.
     
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  15. MensoC

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    Ich denke es läuft folgenderweise: wenn man den innergemeinschaftlichen Import mit dem Import aus Drittstaaten vergleicht kommt folgendes heraus: Beim innergemeinschaftlichen Import wird zwischen Mitbringsel (16 KaffeeStG) gewerblichen Import (17) und Versandhandel (18) differenziert.
    Beim Import aus Drittstaaten ist dies anders:
    Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen gewerblichen Handel und Privatpersonen. Vielmehr wird auf die Anmeldepflicht hinsichtlich des Steuerschuldners abgestellt. Schaut man sich nun die Formulare zur Anmeldung an, stellt man fest, dass Privatpersonen dort nicht vorkommen. Allerdings erscheint es doch fragwürdig, dass dadurch Versandhändler aus Drittstaaten gegenüber solchen aus der EU privilegiert sind. Deshalb denke ich es läuft folgenderweise:
    Als Privatperson trifft einen keine Anmeldepflicht, diese lässt sich auch nach längerer Recherche nicht entnehmen. Allerdings will der Fiskus das Steueraufkommen sichern und die Verbrauchssteuer auf die Privatperson verlagern. Diese muss sich die dann ggf. vom Versandhändler wiederholen, wie auch immer er das anstellen will.
    Sollte man allerdings ein Paket bekommen auf das keine Kaffeesteuer veranschlagt wurde, so muss man die auch nicht zahlen, da meiner Ansicht nach keine Anmeldepflicht bei Privatpersonen besteht.
     
  16. #16 domimü, 13.08.2019
    domimü

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    Man sollte nicht alles glauben, was im KN geschrieben wird. Die Steuerschuld besteht unabhängig von Formularen.
     
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  17. MensoC

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    Absolut richtig, die Steuerschuld ergibt sich nicht aus Formularen, sondern aus dem Gesetz, genauer gesagt aus dem KaffeeStG. Für den Steuerschuldner bei einer Einfuhr aus dem Ausland gilt §15 Abs. 2 Nr. 1 KaffeeStG. Das Problem ist, wie diese unpräzise Vorschrift zu verstehen ist, da Steuerschuldner ist, wer nach den Zollvorschriften zur anmeldepflichtig ist. Die Zollvorschriften verweisen wiederum auf die Anmeldeformulare. Und die geben nichts her, deshalb komme ich zu meiner (zugegebenermaßen laienhaften) Einschätzung.

    Im Ergebnis hast du natürlich vollkommen recht,man sollte nichts auf diese Beiträge geben und sich nicht auf diese verlassen, sondern sich fachkundigen Rat einholen bei Bedarf!
     
  18. #18 mcblubb, 14.08.2019
    mcblubb

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Kaffeesteuer, Steuerschuldner bei Drittland?