Voll OT: Mietrecht

Diskutiere Voll OT: Mietrecht im Was ich unbedingt noch sagen wollte... Forum im Bereich Kaffeeklatsch; Hallo Foristi. Kann mir mal ein (hoffentlich) kompetenter Mitforist den Passus eines Mietvertrags auf Rechtsgültigkeit beurteilen? §7...

  1. #1 schorschi, 04.02.2015
    schorschi

    schorschi Mitglied

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    Hallo Foristi.

    Kann mir mal ein (hoffentlich) kompetenter Mitforist den Passus eines Mietvertrags auf Rechtsgültigkeit beurteilen?

    §7 Schönheitsreparaturen
    1. Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der
    Schönheitsreparaturen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüren von innen.

    Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, fachgerecht auszuführen und richten sich im
    konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.
    In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen
    -in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
    -in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
    -in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre.


    Hört sich für mich als Laien jetzt danach an als ob der Teil Mietvertrag i.O. ist.

    Erklärung: Wir haben ne kleine Wohnung einer alten Dame vermietet. Sie ist jetzt ins Pflegeheim gekommen. Da die Rente recht klein war haben wir für 3 Zi (83m²) weniger als 500.-€ genommen. Ein zuverlässiges Verhältnis(und das hatten wir seit dem Kauf des Hauses) war uns wichtiger als hoher Ertrag mit ständig wechselnden Mietern. Das Sozialamt , was bisher nichts berappen mußte, wird den Vertrag sicher prüfen und ich möchte nicht mit einem ungültigen Vertrag Wind machen. Da wär mir die Zeit zu schade. Dann mach ich die Renovierung eben selbst.

    schorschi
     
  2. #2 Scheusal, 04.02.2015
    Scheusal

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    Deine Renovierungsfristen sind zu hart, deshalb hast Du keine Chance. Dieser Passus des Mietvertrages ist vom Gesetz her ungültig.
     
  3. sumac

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  4. #4 schorschi, 04.02.2015
    schorschi

    schorschi Mitglied

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    Du Scheusal :)


    Gerade durch den Passus........

    Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, fachgerecht auszuführen und richten sich im
    konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.
    In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen
    .............

    dachte ich sei die Starre und damit unwirksame Formulierung umgangen. die Checkliste von Rolf(danke auch Dir) legt meinen Schluß ebenso nahe.

    Danke an alle bisher Beteiligten.

    schorschi
     
  5. #5 Scheusal, 04.02.2015
    Scheusal

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    Kein Problem, dann habe ich Dich wohl falsch verstanden mit:

    In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen ... alle N Jahre.
     
  6. #6 Bohnenfreund, 06.02.2015
    Bohnenfreund

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    Was die Fenster betrifft, so bin ich mir nicht sicher ob der Mieter auch für außen in die Pflicht genommen werden kann.
     
  7. #7 schorschi, 06.02.2015
    schorschi

    schorschi Mitglied

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    Hi Bohnenfreund, außen gilt nicht. Ist Hausbesitzer Sache.
    Schorschi
     
  8. #8 Bohnenfreund, 06.02.2015
    Bohnenfreund

    Bohnenfreund Mitglied

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    Jep, stimmt, jetzt wo ich es nochmals lese, hattest Du es auch so geschrieben.
     
  9. Arni

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    Bis auf die Fenster außen sind die Bestimmungen in Ordnung.
     
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