MwSt. in Freihafenzone?

Diskutiere MwSt. in Freihafenzone? im Grundsätzliches Forum im Bereich Fragen und Tipps; AW: MwSt. in Freihafenzone? Kaffee für die Mitarbeiter - fällt doch unter Betriebsmittel..:lol: ralph

  1. #21 Kaffeesack, 02.06.2008
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    AW: MwSt. in Freihafenzone?

    Kaffee für die Mitarbeiter - fällt doch unter Betriebsmittel..:lol:

    ralph
     
  2. #22 Valentino, 02.06.2008
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    AW: MwSt. in Freihafenzone?

    Betriebs- und Schmierstoffe sozusagen :lol:

    @nobbi: und die unselige Kaffeesteuer kommt doch auch noch dazu, oder würde die trotzdem anfallen?
     
  3. #23 svemarda, 03.06.2008
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    AW: MwSt. in Freihafenzone?

    @ Jürgen:

    ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR
    Habe mich mal mit der Materie beschäftigt:

    Zitat von Ausfuhr ('reinkopiert)

    "Die Ausfuhr von versteuertem Kaffee und kaffeehaltigen Waren Kaffee, für den die Verbrauchsteuer bereits entrichtet wurde, kann ohne verbrauchsteuerrechtliche Beschränkungen aus Deutschland in ein Drittland ausgeführt werden. Dies gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für Privatleute. Bei Kontrollen (z.B. durch die Mobilen Kontrollgruppen) muss jedoch die Herkunft der Waren angegeben und die Versteuerung nachgewiesen werden. Dass Kaffee bereits versteuert wurde ist z.B. daran zu erkennen, dass er auf üblichem Wege käuflich ist (z.B. in einem Einzelhandelsgeschäft).
    Zu beachten ist hierbei, dass für versteuerten Kaffee bei der Ausfuhr kein Anspruch auf eine Steuerentlastung besteht.
    Anders verhält es sich für kaffeehaltige Waren: sind diese nachweislich mit der Kaffeesteuer belastet und sollen ausgeführt werden, besteht die Möglichkeit, hierfür Erlass, Erstattung oder Vergütung der anteiligen Kaffeesteuer zu beantragen. (§ 16 Abs. 3 KaffeeStG)"


    Was mich nun ein wenig verunsichert ist einerseits die Formulierung "ohne verbrauchsteuerrechtliche Beschränkungen" und andererseits der "Antrag auf Zusageschein" (wie ich in meiner letzten Meldung schrieb). Kann aber auch sein, dass dieser Zusageschein nur beantragt werden muss, wenn der Versender eine Steuerentlastung in Anspruch nehmen will.?

    Auf der Seite Zoll online sind auch Adressen, bei denen man seine Fragen per Telefon / Mail stellen kann (zur Sicherheit - mit Steuern ist ja bekanntlich nicht spaßen).

    Ansonsten mach's wie Koffeinschock schrieb, ich denke das ist sicher (?):
    Zitat: "Private Lieferung in einen anderen EG-Mitgliedstaat Bei privaten Lieferungen von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren in andere Mitgliedstaaten (z.B. Geschenksendung anlässlich eines Geburtstages) gelten nach dem deutschen Kaffeesteuerrecht grundsätzlich keine Beschränkungen. Die Möglichkeit der Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer) besteht für die private Lieferung in einen anderen EG-Mitgliedstaat nicht. Zu beachten ist aber, dass die Kaffeesteuer keine harmonisierte Steuer ist. Nicht jeder Mitgliedstaat der EG erhebt eine Kaffeesteuer, es existieren deshalb auch keine EG-einheitlichen Richtmengen, die im Empfängermitgliedstaat als private Lieferung steuerfrei bleiben. Soll Kaffee oder kaffeehaltige Ware in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, empfiehlt es sich daher, vor dem Versand Kontakt mit der für den Empfänger zuständigen Zollstelle im anderen Mitgliedstaat aufzunehmen."



    BITTE NICHT AUF RICHTIGKEIT FESTNAGELN, BIN KEIN FACHMANN
    Vielleicht weiß einer mehr?
     
  4. #24 ComKaff, 03.06.2008
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    AW: MwSt. in Freihafenzone?

    ich zitiere noch einmal aus der Internetseite des Zolls Ausfuhr:

    Soll die Verbrauchsteuer auf Kaffee nicht entrichtet werden, weil die Waren für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, können sie unter Aussetzung der Steuer ausgeführt werden. Diese Möglichkeit steht nur Gewerbetreibenden offen, die Inhaber eines sog. Steuerlagers sind. Steuerlager sind von der Zollverwaltung zugelassene Herstellungsbetriebe und Lagerstätten für Kaffee. Der Inhaber eines solchen Steuerlagers hat den Kaffee unverzüglich auszuführen.

    und

    Der Steuerlagerinhaber, der den Kaffee ausgeführt hat, muss die Ausfuhr durch einen Beleg nachweisen. Gemäß § 16 Abs. 1 KaffeeStV muss dieser folgende Angaben enthalten:

    * den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
    * die Kaffeeart nach § 3 KaffeeStG,
    * die Menge des ausgeführten Kaffees,
    * den Ort und Tag der Ausfuhr sowie
    * eine Ausfuhrbestätigung einer Mitgliedstaats-Zollstelle, die den Ausgang der Ware aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet überwacht hat.

    Der Knackpunkt scheint zu sein, daß eine Ausfuhrbestätigung der Zollstelle, also z.B. des österreichischen Zolls, die Ausfuhr überwacht hat.

    Das war wahrscheinlich damit gemeint, daß es zu aufwändig ist, von Deutschland nach Österreich zu versenden.

    Dann könnte Langen ja auch in Deutschland versteuerten Kaffee nach Österreich verschicken, ohne Steuererstattung. Für ein Kilo Röstkaffe wären das 2,19 EUR plus 7% Mwst. auf die Röststeuer die dann nicht eingespart werden.
     
  5. #25 mr.smith, 04.06.2008
    mr.smith

    mr.smith Mitglied

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    AW: MwSt. in Freihafenzone?

    Genau dieser Dschungel ist es ja.
    Wo ich Langen - recht geben muß - u. ihn auch verstehen - ist einfach zu kompliziert - im Zweifel macht er´s nicht. (würd ich auch nicht)
    Um dann rückwirkend, von irgendwo wieder belangt zu werden.
    Gute Taktik unserer Politiker u. Gesetzgeber - selbst wenn erlaubt - trotzdem Grauzone - die man notfalls belangen kann - od. der man es gleich lässt - weil zu aufwendig.

    Gruß
    Jürgen
     
  6. #26 svemarda, 04.06.2008
    Zuletzt bearbeitet: 04.06.2008
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    svemarda Mitglied

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    AW: MwSt. in Freihafenzone?

    Du, ComKaff, wir haben beide den falschen Grundsatz (heute ermittelt): AUSFUHR in diesem Fall bedeutet Lieferung in ein Drittland. Drittländer sind Staaten, die NICHT der EG zugehören. Österreich ist somit kein Drittland.

    Aber egal, wenn Langen nicht will, brauchen wir uns den Kopf nicht zerbrechen.

    An ehesten funktioniert die Boardie-Lösung (Kaffee ist in Deutschland ordnungsgemäß versteuert, wird vom hilfsbereiten Boardie nach Österreich versendet und Jürgen kümmert sich dort um die steuerrechtlichen Belange seines Landes).

    @ ComKaff: schaffst Du's nicht zum Treffen in B (ist doch Open End) nach der Museumsgeschichte? Jannix macht das doch auch so...
     
  7. #27 ComKaff, 04.06.2008
    ComKaff

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    AW: MwSt. in Freihafenzone?

    Leider nicht, denn ich kann die letzten Besucher schlecht rauswerfen.

    Grüsse Stefan ;)
     
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